Professor Dr. Martin Schwab
Berufungsgericht erfindet Sachverhalt – allein zur Arbeitsvermeidung! Anmerkung zu OLG Koblenz vom 6. 12. 2010 – 10 U 709/10
Vor Gericht wird um die Verfügungsberechtigung aus einer Lebensversicherung gestritten. Der Versicherte stand unter Betreuung und der Betreuer hatte kurz vor dem Tod des Betreuten die aus der Versicherung Begünstigten ausgetauscht. Vor dem Landgericht ging es um die Frage, ob der Betreuer dazu die Zustimmung des Vormundschaftgerichts gebraucht hätte – eine schwierige Materie. Das OLG Koblenz erklärt in der Berufung den Betreuer kurzerhand zum Boten des Betreuten und muß so die schwierige Rechtsfrage nicht entscheiden. Das für diese Lösung offenbar lästige Verfahrensrecht bleibt unbeachtet.
Was ist passiert? Der Rechtsstreit rankte sich um die Rechte aus einer Lebensversicherung, die der Vater der beiden Kläger zu Lebzeiten abgeschlossen hatte. Aus der Versicherung sollten nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt sein: in erster Linie die Ehefrau des Versicherungsnehmers, mit der dieser im Zeitpunkt des Ablebens verheiratet war; in zweiter Linie die Kinder des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsvertrag war so gestaltet, daß der Versicherungsnehmer (also der Vater der Kläger) jederzeit das Recht hatte, die Bezugsberechtigung zu widerrufen; er konnte also statt derjenigen Person, die bisher bezugsberechtigt war, auch eine andere Person einsetzen. Der Vater der Kläger starb am 29. 9. 2008. Zuvor war er rechtskräftig von seiner Ehefrau geschieden worden; seit dem 19. 3. 2008 war er unter rechtlicher Betreuung gestanden. Der Aufgabenkreis des Betreuers war mit dem Begriff „Vermögenssorge“ umrissen. Der Betreuer erklärte am 19. 9. 2008 in einem von ihm selbst unterschriebenen Brief im Namen des Vaters der Kläger gegenüber der Versicherung, daß die Rechte aus der Lebensversicherung nicht mehr den beiden Klägern zustehen sollten, sondern statt dessen der Mutter des Betreuten (also der Großmutter der beiden Kläger).
Die Erklärung des Betreuers hatte im Original den folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Sache wird um Mitteilung gebeten, wer als bezugsberechtigte Person in dem Lebensversicherungsvertrag angegeben ist. Die Bezugsberechtigung ist kurzfristig abzuändern auf die Mutter meines Betreuten, Frau ____ [es folgen Name und Adresse], sollte sie nicht ohnehin die bereits bezugsberechtigte Person sein.
Sollte zu dieser Änderung eine Unterschrift meines Betreuten notwendig sein, bitte ich ihn unmittelbar anzuschreiben, er wohnt in der ____ [es folgt die Adresse]. Ändern Sie in sofern auch die Ihnen am 09. 04. 2008 noch verwendete Anschrift ab.
Es wird um zügiges Handeln gebeten, da die Angelegenheit sehr dringend ist.
Mit freundlichen Grüßen“
Die beiden Kläger verklagten nun das Lebensversicherungsunternehmen auf Auszahlung der Versicherungssumme. Sie stellten sich auf den Standpunkt, sie seien nach wie vor aus dem Lebensversicherungsvertrag berechtigt. Denn die Erklärung des Betreuers, statt der beiden Kläger sollten die Rechte aus der Lebensversicherung nunmehr deren Großmutter zustehen, sei ohne rechtliche Wirkung geblieben. Da nämlich der Anspruch auf die Versicherungssumme praktisch das gesamte Vermögen des Vaters der Kläger ausgemacht habe, sei die Änderung der Bezugsberechtigung als Verfügung über das ganze Vermögen anzusehen. Dafür sei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Eine solche Genehmigung liege aber nicht vor. Im übrigen sei zweifelhaft, ob die Änderung des Bezugsrechts noch innerhalb des Aufgabenkreises liege, welcher dem Betreuer zugewiesen worden sei.
Wie hat das Gericht entschieden? Die Klage blieb sowohl vor dem Landgericht Mainz als auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos. Dem Vortrag der Klägerseite, der Betreuer der Betreuer sei rechtlich nicht in der Lage gewesen, gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksam die Änderung der Bezugsberechtigung zu erklären, folgten beide Gerichte nicht. Insbesondere verwarfen sie die Vorstellung, der Betreuer habe eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen müssen:
(1) Das Landgericht Mainz argumentierte, der Betreuer sei für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt worden. Die Gestaltung des Versicherungsvertrags habe sich in diesem Aufgabenkreis bewegt. Deshalb sei der Betreuer in der Lage gewesen, das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung im Namen des Vaters der Kläger zu ändern. Für eine solche Erklärung könne er sich nämlich auf die Vertretungsmacht berufen, die ihm kraft Gesetzes (§ 1902 BGB) verliehen sei. Eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht sei nicht erforderlich gewesen. Denn mit der Änderung des Bezugsrechts habe der Betreuer nicht über Vermögen des Vaters der Kläger verfügt; dessen Rechte aus dem Versicherungsvertrag seien vielmehr unberührt geblieben.
(2) Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung, welche die beiden Kläger gegen dieses Urteil eingelegt hatten, zurück, und zwar durch Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO, also ohne mündliche Verhandlung. Es gab zunächst mit Beschluß vom 28. 10. 2010 seine Absicht bekannt, die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen, und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Beschluß wurde, soweit hier von Interesse, lediglich die Argumentation des Landgerichts wiederholt. Sodann wies es die Berufung mit Beschluß vom 6. 12. 2010 zurück und führte einen gänzlich neuen Gesichtspunkt ins Feld: Der Betreuer habe nicht als Stellvertreter, sondern als Bote gehandelt. Er habe mit anderen Worten keine selbständige Erklärung im Namen des Betreuten (also des Vaters der Kläger) abgegeben. Er habe lediglich eine vom Vater der Kläger so gewollte Erklärung überbracht. Der Vater der Kläger habe für seine eigenen Erklärungen aber ganz gewiß nicht der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft.
Warum handelt es sich um eine Fehlentscheidung? Bevor die beiden Entscheidungen gewürdigt werden können, erscheint es notwendig, die rechtlichen Grundlagen zu erläutern. Denn diese sind nicht leicht zu verstehen:
1. Die rechtlichen Grundlagen einer Lebensversicherung auf den Todesfall
Wenn nämlich jemand eine Lebensversicherung abschließt und darin die Personen benennt, an welche die Versicherungssumme nach seinem Tode ausgezahlt werden soll, handelt es sich gemäß § 331 BGB im Zweifel um einen sogenannten echten Vertrag zugunsten Dritter. Mit diesem Begriff ist folgendes gemeint: Jemand, der nicht Partei des Vertrages ist, soll aus dem Vertrag unmittelbar eigene Rechte erwerben. Gemünzt auf die Lebensversicherung bedeutet dies: Der Vertrag ist geschlossen worden zwischen dem Lebensversicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungsnehmer – hier: dem Vater der Kläger – andererseits. Wenn es in diesem Vertrag heißt, daß jemand anders als der Versicherungsnehmer – also ein „Dritter“ – bezugsberechtigt ist, bedeutet dies: Der Bezugsberechtigte hat gegen das Lebensversicherungsunternehmen einen eigenen Anspruch darauf, daß jenes Unternehmen ihm die Versicherungssumme auszahlt. Der Bezugsberechtigte hat zwar nie den Versicherungsvertrag geschlossen; er erwirbt aber aus diesem Vertrag eigene Ansprüche.
Bei solchen echten Verträgen zugunsten Dritter muß man nun in der Folge zwei Rechtsbeziehungen streng voneinander trennen: zum einen das Verhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Versicherungsunternehmen, zum anderen das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Bezugsberechtigten (also zum „Dritten“):
– Das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherungsunternehmen hat seine Grundlage im Versicherungsvertrag. In diesem Vertrag ist die Basis dafür gelegt, daß überhaupt jemand etwas von dem Versicherungsunternehmen verlangen kann. Man spricht hier vom sog. „Deckungsverhältnis“. Im Versicherungsvertrag ist aber auch niedergelegt, wer das Versicherungsunternehmen in Anspruch nehmen kann. Es geht aber immer nur um Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen.
– Das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Bezugsberechtigten gibt demgegenüber darüber Auskunft, ob der Bezugsberechtigte den Vorteil, der ihm aus dem ihm fremden Versicherungsvertrag zuwächst, auch behalten darf. Behalten darf er diesen Vorteil nämlich nur dann, wenn es dafür im Verhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer eine Grundlage gibt; wenn nicht, muß er jenen Vorteil (z. B. die Versicherungssumme) an den Versicherungsnehmer (oder ggf. dessen Erben) herausgeben. Man spricht hier vom sog. „Valutaverhältnis“. Gerade in Fällen wie dem hier vorliegenden beginnen an dieser Stelle die Feinheiten in der rechtlichen Konstruktion, die nur schwer verständlich zu machen sind. Man sagt nämlich, daß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten eine Schenkung zustande komme und der Bezugsberechtigte deshalb das Bezugsrecht – und, falls bereits ausgezahlt – die Versicherungssumme – behalten dürfe. Der Versicherungsnehmer beauftrage nämlich das Versicherungsunternehmen, nach seinem Ableben den Bezugsberechtigten zu informieren. Auf diese Weise überbringe das Versicherungsunternehmen dem Bezugsberechtigten das Angebot, ihm die Rechte aus dem Versicherungsvertrag schenken zu wollen. Der Bezugsberechtigte nehme dieses Schenkungsangebot spätestens in dem Augenblick an, in dem er sich die Versicherungssumme auszahlen lasse. Zwar sei der Versicherungsnehmer in dem Zeitpunkt, da das Versicherungsunternehmen dem Bezugsberechtigten diese Schenkung anbiete, schon verstorben. Das stehe aber dem Zustandekommen einer Schenkung nicht entgegen. Denn nach § 130 Abs. 2 BGB könne das Angebot des Versicherungsnehmers auch nach seinem Tode noch wirksam werden, und nach § 153 BGB könne es sogar nach seinem Tode noch angenommen werden.
Kurz gewendet: Im Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen steht, daß der Bezugsberechtigte vom Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungssumme verlangen kann. Die Schenkung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten besagt, daß der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme auch nicht wieder an den Versicherungsnehmer (oder ggf. dessen Erben) herausgeben muß.
2. Die entscheidende rechtliche Fragestellung im vorliegenden Fall
Dies alles bedeutet für den hier vorliegenden Fall, daß vieles davon abhängt, ob die Änderung des Bezugsrechts vom Vater der Kläger selbst erklärt wurde (unten a) oder aber von seinem Betreuer (unten b).
a) Deutungsvariante 1: Der Vater der Kläger hat eine eigene Erklärung abgegeben, der Betreuer war nur Bote
Wenn die Deutung des OLG Koblenz stimmt, daß der Vater der Kläger selbst gegenüber dem Versicherungsunternehmen erklärt hat, es sollten nicht mehr seinen Kindern (also die Kläger), sondern statt dessen seiner Mutter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, und wenn der Betreuer diese Erklärung nur als Bote überbracht hat, ohne sich dabei auf seine Befugnisse als Betreuer zu berufen, ist der Fall von beiden Instanzen richtig entschieden worden: Denn der Vater der Kläger stand zwar unter Betreuung, war aber noch in der Lage, selbst in wirksamer Weise geschäftliche Erklärungen abzugeben. Wenn er selbst die Änderung des Bezugsrechts wollte und erklärt hat, hat es damit sein Bewenden.
b) Deutungsvariante 2: Der Betreuer hat unter Berufung auf seine gesetzliche Vertretungsmacht eine selbständige Erklärung abgegeben
Wenn dagegen der Betreuer unter Berufung auf seine gesetzliche Vertretungsbefugnis im Namen des Vaters der Kläger diese Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abgegeben hat, lag der Fall wesentlich schwieriger. Denn in diesem Fall stellte sich die Frage, ob der Betreuer eine solche Erklärung wirksam abgeben konnte. Diese Frage stellte sich zum einen Im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen, zum anderen aber auch im Verhältnis zur Großmutter der Kläger, die durch die Erklärung des Betreuers begünstigt wurde:
– Im Verhältnis zur Großmutter der Kläger kam jene Konstruktion zum Tragen, die soeben geschildert wurde: Der Betreuer des Vaters der Kläger machte ihr das Angebot, ihr die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zu schenken. Dieses Angebot wurde der Großmutter der Kläger nach dem Tod des Vaters durch das Versicherungsunternehmen überbracht; die Großmutter nahm die Schenkung an, indem sie sich die Versicherungssumme auszahlen ließ. Nun war aber der Betreuer rechtlich überhaupt nicht in der Lage, namens des Vaters der Kläger dessen Vermögen zu verschenken. Das ergibt sich eindeutig aus § 1908i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1804 BGB. Die Großmutter als Empfängerin der Schenkung wäre dann verpflichtet gewesen, die Versicherungssumme an die Erben des Verstorbenen herauszugeben. Sofern dieser kein Testament hinterlassen hatte (was nicht mitgeteilt ist, für die Entscheidung aber auch keine Rolle spielt), waren die Kläger als Kinder des Verstorbenen gemäß § 1924 Abs. 1 BGB zu gesetzlichen Erben berufen. In diesem Fall hätten sie also ihre Großmutter mit Erfolg auf Herausgabe der Versicherungssumme verklagen können.
– Das alles bedarf indes keiner Vertiefung; denn verklagt war gar nicht die Großmutter der Kläger, sondern das Lebensversicherungsunternehmen. Die Kläger warfen dem Versicherungsunternehmen vor, es habe die Versicherungssumme gar nicht an ihre Großmutter auszahlen dürfen. Hier stellten sich in der Tat schwierige Rechtsfragen: War die Änderung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung überhaupt vom Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt? Falls ja: Hätte der Betreuer, bevor er die Änderung des Bezugsrechts erklärte, eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen müssen? Diese Fragen konnte man mit guten Gründen so oder anders entscheiden – aber man mußte sich ihnen eben stellen.
c) Zwischenergebnis: Das Entscheidungsprogramm
Kurz gewendet: Wenn der Vater der Kläger selbst das Bezugsrecht zugunsten seiner Mutter geändert hatte, lag der Fall einfach: die Klage war abzuweisen. Wenn statt dessen der Betreuer aus eigenem Antrieb das Bezugsrecht geändert hatte, lag der Fall schwierig, weil das Gericht sich dann mit komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen mußte.
3. Der verfahrensrechtliche Teil des Falles
a) Landgericht Mainz
Das LG Mainz hatte sich den soeben unter 2 b) beschriebenen Fragen gestellt und insoweit eine jedenfalls vertretbare Entscheidung getroffen:
– Die Änderung des Bezugsrechts sei vom Aufgabenkreis des Betreuers gedeckt.
– Einer Genehmigung seitens des Vormundschaftsgerichts habe es nicht bedurft.
Über die erste Aussage – nämlich daß der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises gehandelt hat – kann man füglich streiten. Denn die Änderung des Bezugsrechts konnte sich erst nach dem Tod des Vaters der Kläger auswirken. Man konnte also durchaus die Frage stellen, ob es denn sein kann, daß der Betreuer, der sich um das Vermögen des Vaters der Kläger zu Lebzeiten kümmern sollte, Handlungen vornehmen konnte, die darauf angelegt waren, erst nach dessen Tod wirksam zu werden. Diese Frage gewinnt zusätzliches Gewicht, wenn man sich vor Augen führt, daß der Betreuer niemals namens des Betreuten ein Testament errichten könnte (§ 2064 BGB)[1]: Kann der Betreuer dann Rechtsgeschäfte vornehmen, die zwar nicht dasselbe sind wie ein Testament, in der Wirkung aber ganz ähnlich erscheinen? Aber wie dem auch sei: Die Position des LG Mainz war jedenfalls vertretbar. Die zweite Aussage – nämlich daß es keiner Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurfte – war nicht bloß vertretbar, sondern (jedenfalls im Ergebnis) absolut richtig: Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß der Vater der Kläger außer den Ansprüchen aus der Lebensversicherung kein nennenswertes Vermögen besaß, liegt ein sog. Gesamtvermögensgeschäft, das nach § 1822 Nr. 1 BGB der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf, nur dann vor, wenn das Geschäft ausdrücklich darauf angelegt ist, daß der gesamte Inbegriff des Vermögens, also nicht nur ein einzelner bedeutsamer Gegenstand, veräußert werden soll[2]. Es reicht also nicht, wenn über Rechte aus einer Lebensversicherung verfügt wird, mag auch beim Betreuten sonst kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden sein.
Das LG Mainz hatte sich den soeben beschriebenen Fragen deshalb gestellt, weil es sich durch den Sachverhalt, den es festgestellt hatte, dazu gezwungen sah. Das beklagte Versicherungsunternehmen hatte nämlich durchaus geltend gemacht, daß die Änderung des Bezugsrechts nicht auf den eigenmächtigen Willen des Betreuers zurückging, sondern auf den ausdrücklichen Wunsch des Vaters der Kläger. Das Versicherungsunternehmen hatte damit einen Sachverhalt vorgetragen, der, wenn er denn zutreffen sollte, durchaus die Deutung zugelassen hätte, daß der Betreuer nur als Bote des Vaters der Kläger aufgetreten war und der Vater der Kläger selbst den Willen gebildet hatte, das Bezugsrecht zu ändern. Aber dieser Vortrag war offenbar in erster Instanz streitig geblieben. Denn wir finden das entsprechende Vorbringen des beklagten Versicherungsunternehmens nicht im sog. unstreitigen Teil des Tatbestandes, wo jene Ereignisse wiedergegeben werden, die sich nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien so zugetragen haben. Wir finden es vielmehr im streitigen Teil des Tatbestandes: Offenbar war die Klägerseite der Behauptung, der Vater selbst habe die Änderung des Bezugsrechts selbst gewollt, entgegengetreten. Wenn aber das LG Mainz diese Frage nicht aufklären konnte, mußte es eben annehmen, daß der Betreuer eigenmächtig – unter Berufung auf seine gesetzliche Vertretungsmacht – das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung zugunsten der Großmutter der Kläger geändert hatte.
b) Oberlandesgericht Koblenz
Das OLG Koblenz schien noch im Beschluß vom 28. 10. 2010 denselben Weg zu beschreiten. Es teilte darin mit, daß es der Rechtsauffassung des LG Mainz zu folgen gedenke, und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das OLG beschritt damit das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. Danach kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und – grob gesprochen – keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung erlangen kann. Als das OLG dann mit Beschluß vom 6. 10. 2010 die Berufung der Kläger durch Beschluß zurückwies, brachte es erstmals die Idee ins Spiel, daß der Vater der Kläger selbst die Änderung des Bezugsrechts gewollt habe und der Betreuer diese Erklärung nur als sein Bote überbracht habe. Auf diese Weise gelangte es zur oben unter 2 a) wiedergegebenen Deutungsvariante 1: Der Vater der Kläger habe die Änderung des Bezugsrechts selbst gewollt; auf die Frage, ob der Betreuer diese Änderung habe wirksam erklären können, komme es daher nicht an.
Diese Handhabung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorschriften des Verfahrensrechts:
– Wenn das OLG mit dieser Begründung die Berufung der Kläger zurückweisen wollte, war es verpflichtet, den Klägern speziell dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar bevor es diese Überlegung seiner Entscheidung zugrunde legte. Das OLG hätte mit anderen Worten die Idee, der Betreuer sei nur Bote des Vaters gewesen, bereits im Beschluß vom 28. 10. 2010 aufwerfen müssen und nicht erst in der endgültigen Entscheidung vom 6. 12. 2010.
– Das OLG meint im Beschluß vom 6. 12. 2010, der Vortrag des Versicherungsunternehmens, daß der Änderung des Bezugsrechts eine eigene Erklärung des Vaters der Kläger zugrunde liege, sei von den Klägern „nicht substantiiert bestritten“ worden. Damit verstößt das Gericht gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn danach sind im Berufungsverfahren diejenigen Tatsachen zugrunde zu legen, die in der ersten Instanz festgestellt wurden. In der ersten Instanz war aber gerade nicht festgestellt worden, daß die Änderung des Bezugsrechts auf eine eigene Erklärung des Vaters der Kläger zurückging. Vielmehr war genau dieser Punkt in erster Instanz streitig geblieben und auch vom LG Mainz nicht aufgeklärt worden.
– Allerdings sind die Feststellungen aus der ersten Instanz dem Berufungsverfahren nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise dann nicht zugrunde zu legen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen begründen. Derartige Zweifel bestehen hier aber nicht. Denn die Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen, daß das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung geändert werden soll, trägt die Unterschrift des Betreuers, und der Betreuer tritt ausweislich des Wortlauts der Erklärung auch in dieser Funktion auf. Das kann nur so verstanden werden, daß der Betreuer sich auf seine gesetzliche Vertretungsmacht beruft. Denn hätte er bloß als Bote auftreten wollen, hätte er eine vom Vater der Kläger selbst unterschriebene Erklärung überbringen müssen. Die Möglichkeit, daß eine solche Unterschrift notwendig sein könnte, hat er in dem Schreiben sogar selbst offenbart. Offensichtlich wollte der Betreuer aus eigenem Antrieb die Änderung des Bezugsrechts erklären und eine Erklärung des Vaters der Kläger nur dann einholen, wenn dies aus Sicht des Versicherungsunternehmens für erforderlich gehalten wurde. Kurzum: Die tatsächlichen Feststellungen des LG Mainz waren richtig und vollständig. Das OLG Koblenz durfte seiner Entscheidung keine abweichenden Tatsachen zugrunde legen. Eben dies ist aber geschehen.
Warum handelt es sich um eine krasse Fehlentscheidung? Die eklatante Art und Weise, wie die Vorschriften des Verfahrensrechts durch das OLG ausgehebelt wurden, gewinnt einen besonderen Beigeschmack, wenn man sich noch einmal die materiell-rechtlichen Grundlagen vor Augen führt: Wenn der Vater der Kläger selbst das Bezugsrecht geändert hatte, lag der Fall einfach; wenn die Änderung des Bezugsrechts vom Betreuer ausging, mußten schwierige Rechtsfragen beantwortet werden. Hätte das Gericht sich den Fragen nach dem Umfang der Befugnisse eines Betreuers gestellt, hätte es nicht im abgekürzten Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen. Die Frage, ob ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung des Betreuten für die Zeit nach dessen Tod ändern darf, betrifft nämlich eine potentielle Vielzahl von Fällen und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung – und für so einen Fall steht das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund vermittelt die Entscheidung des OLG Koblenz vom 6. 12. 2010 den Eindruck, daß das OLG versucht hat, den Fall um jeden Preis rasch vom Tisch zu bekommen – um nicht zu sagen: den Fall „irgendwie totzuschlagen“. Deswegen handelt es sich bei jener Entscheidung des OLG Koblenz um eine krasse Fehlentscheidung.
Eindeutig nicht um eine krasse Fehlentscheidung handelt es sich dagegen beim Urteil der Vorinstanz: Das LG Mainz hat sich den schwierigen Fragen gestellt und diese beantwortet. Darüber, ob die Antworten überzeugen, kann man gewiß geteilter Meinung sein; aber das Risiko, an einen Richter zu gelangen, der über eine schwierige Rechtsfrage anders denkt als man selbst, ist jedem Gerichtsverfahren eigen und läßt sich nicht vermeiden.
[1] Heitmann, in: Nomos Kommentar BGB, 2. Aufl. 2010, § 1902 Rn. 17.
[2] Sog. Gesamttheorie; vgl. nur Wagenitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 1822 Rn. 3.