Professor Dr. Martin Schwab

LG Bonn: Von Äpfeln und Birnen – Gericht verwechselt Personen

A und Z sind Mitglieder eines Vereins. A klagt wegen der Ungültigkeit einiger Mitgliederbeschlüsse. Das Gericht weist die Klage ab, weil A die Beschlüsse in einem früheren Prozeß hätte angreifen können. Diesen früheren Prozeß hatte aber nicht A, sondern Z geführt. Das Gericht kann A und Z nicht auseinanderhalten.

Was ist passiert? Der Kläger ist Mitglied des beklagten Vereins. Er hält Beschlüsse der Mitgliederversammlung dieses Vereins für ungültig. Zudem möchte er erreichen, daß der beklagte Verein ein bestimmtes Mitgliederbegehren in seiner Vereinszeitung veröffentlicht. Bei diesem Begehren geht es darum, daß einige Mitglieder des beklagten Vereins dessen Finanzstruktur für ungerecht halten.

Wie hat das Gericht entschieden? Das LG Bonn verurteilte den Verein zur Veröffentlichung des Mitgliederbegehrens in der Vereinszeitung. Dagegen wies es die Klage ab, soweit der Kläger die Ungültigkeit der Mitgliederbeschlüsse reklamiert hatte. Zwar treffe die Ansicht des Klägers zu, daß die Gegenstände der Tagesordnung, über welche die Mitgliederversammlung Beschluß fassen sollte, in der Einladung zu jener Versammlung nicht konkret genug bezeichnet gewesen seien. Doch habe der Kläger sein Recht, die Ungültigkeit der streitigen Beschlüsse geltend zu machen, verwirkt. Der Kläger habe sich nämlich zum einen mit der Klage zu viel Zeit gelassen: Die Beschlüsse, die er mit seiner Klage angegriffen habe, seien bereits am 8. Mai 2010 gefaßt, die Klage aber erst im November 2012 erhoben worden. Der beklagte Verein habe sich zum anderen darauf verlassen dürfen, daß der Kläger die streitigen Beschlüsse nicht mehr gerichtlich in Frage stelle. Denn der Kläger habe in der Zwischenzeit bereits einen anderen Rechtsstreit mit dem beklagten Verein geführt, in dem er sich gegen seinen Ausschluß aus diesem Verein gewandt habe. Bereits bei dieser Gelegenheit hätte er auch die Ungültigkeit der Beschlüsse vom 8. Mai 2010 geltend machen können. Da er dies nicht getan habe, habe der beklagte Verein darauf vertrauen dürfen, daß dies auch in Zukunft nicht geschehe.

Warum ist das Urteil rechtlich fehlerhaft? Das LG Bonn hätte jedenfalls mit dieser Begründung die Klage hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse nicht abweisen dürfen. Zwar beschreibt das Gericht die Voraussetzungen der Verwirkung im Ansatz zutreffend: Ein Recht ist verwirkt, wenn sein Inhaber dieses Recht längere Zeit nicht geltend macht (sog. Zeitmoment) und damit bei der Gegenseite den Eindruck erweckt, daß er jenes Recht auch künftig nicht mehr geltend machen wird (Umstandsmoment). Das LG Bonn verwendet sodann viel Mühe darauf, zu begründen, warum in der Person des Klägers die so beschriebenen Voraussetzungen der Verwirkung gegeben sind. Hauptargument ist dabei das vermeintliche Versäumnis des Klägers, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht schon in dem besagten anderen Prozeß angegriffen zu haben. Allerdings war der Kläger in dem früheren Prozeß aber überhaupt nicht Partei. In dem früheren Prozeß hatte sich vielmehr ein ganz anderes Mitglied im Wege der Klage gegen seinen Ausschluß aus dem beklagten Verein gewandt. Das LG Bonn verwechselte schlicht die Personen und leitet daraus eine Verwirkung zu Lasten des Klägers her.

Warum ist das Urteil ein krasses Fehlurteil? Selbst für den juristischen Laien dürfte es auf der Hand liegen, daß Personen vor Gericht nicht verwechselt werden dürfen und daraus auch noch Nachteile für diese entstehen. Man kann dem Gericht nicht einmal zugute halten, daß die Namen des Klägers in diesem Verfahren und des Klägers in dem früheren Verfahren einander ähneln. Die Namen der beiden Kläger dürfen hier aus Gründen des Datenschutzes nicht veröffentlicht werden; aber sie klingen grundverschieden und schreiben sich grundverschieden.

Das Tragische an dem Fall ist, daß sich das Urteil des LG Bonn vielleicht sogar im Ergebnis halten ließe, wenn das Gericht eine gänzlich andere Begründung gegeben hätte: Im Recht der Aktiengesellschaft ist eine Klage, die darauf gerichtet ist, Beschlüsse der Hauptversammlung für nichtig zu erklären, grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Beschlußfassung zu erheben (§§ 243, 246 Abs. 1 AktG). Davon gibt es nur ganz wenige Ausnahmen (§§ 241, 249 Abs. 1 AktG). In der Rechtsprechung besteht seit langem Einigkeit, daß diese Vorschriften auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH im wesentlichen entsprechend anzuwenden sind: Die Klage eines Gesellschafters mit dem Ziel, daß solche Beschlüsse für nichtig erklärt werden, muß innerhalb einer Frist erhoben werden, die einen Monat jedenfalls nicht wesentlich überschreitet[1]. In der juristischen Literatur gibt es Bestrebungen, diese Handhabung auch auf das Recht des eingetragenen Vereins zu übertragen[2]. Tut man dies, so müßten auch Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins innerhalb einer vergleichbar kurzen Frist angegriffen werden. Die Gerichte haben sich bislang gescheut, diesen Weg zu beschreiten[3]. Wäre das LG Bonn aber diesen Weg gegangen, so hätte es im vorliegenden Fall die Klage des Klägers abweisen können und müssen: Dann hätte es nämlich argumentieren können, daß eine Klage, die über zwei Jahre nach Beschlußfassung erhoben wird, in jedem Fall zu spät kommt. Auf die Personenverwechslung wäre es dann gar nicht mehr angekommen. So aber, wie das Gericht die Klagabweisung tatsächlich begründet, hätte das Urteil niemals ergehen dürfen.

Wie ging es weiter? Das Urteil des LG Bonn wurde vom Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten. Das OLG Köln als Berufungsgericht erkannte die Personenverwechslung (die übrigens auch vom beklagten Verein nicht in Abrede gestellt wurde) und lehnte es daher mit Recht ab, die Klage wegen Verwirkung abzuweisen. Vielmehr entschied das OLG Köln in der Sache und gab – was für die Bewertung des Urteils im hier interessierenden Zusammenhang letztlich bedeutungslos ist – der Klage teilweise statt.

Man kann das beruhigende Fazit ziehen: Die Selbstreinigungskräfte der Justiz haben im vorliegenden Fall funktioniert!

Entscheidung des LG Bonn

Entscheidung des OLG Köln


[1] Umfassende Nachweise bei Bayer in Lutter/Hommelhoff GmbHG, 18. Aufl. 2012, Anh. zu § 47 GmbHG, Rz. 62 ff.

[2] K. Schmidt, AG 1977, 243, 249; ders., in: Festschrift für Walter Stimpel, 1985, S. 217, 241 f.

[3] Gegen die entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG beim eingetragenen Verein z. B. BGH NJW 1973, 235; BGH NJW 2008, 69 Rn. 36.

Eine Reaktion zu “LG Bonn: Von Äpfeln und Birnen – Gericht verwechselt Personen”

  • St. Ivo
    Am 3. Dezember 2015 um 01:44 Uhr

Der vom LG wegen Verwirkung abgewiesene Antrag wurde seitens der Beklagten in zweiter Instanz anerkannt und vom OLG entsprechend durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen, d.h. ohne jede gerichtliche Sachprüfung. Es trifft demgemäß Ihre Aussage nicht zu, dass das OLG die Personenverwechselung erkannt und es deshalb abgelehnt habe, die Klage wegen Verwirkung abzuweisen. Aber natürlich ist es ein unglaublicher Skandal, dass ein deutsches Gericht hier zwei völlig verschiedene Personen miteinander verwechselt hat, obwohl jedem Kleinkind klar sein muss, dass voneinander verschiedene Personen eben voneinander verschieden und nicht miteinander identisch sind. Und womöglich war das sogar Absicht, dann war es Rechtsbeugung!!