Professor Dr. Martin Schwab
Keine Haftung des Verkäufers für falsche Versprechungen? Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 14. 12. 2004, 85 O 138/03
Ein Möbelgeschäft wird mitsamt Inventar und Warenbestand verkauft. Der Verkäufer behauptet dabei, die Möbel seien größtenteils nicht älter als ein Jahr. In Wirklichkeit handelt es sich bei den Möbeln um Ladenhüter, die schon viel länger in dem Geschäft herumstehen. Macht nichts, sagt das LG Köln: Älter als vereinbart heiße noch lange nicht mangelhaft. Der Verkäufer habe das Alter der Möbel zwar falsch angegeben, aber nicht für das Alter garantiert. Damit schafft sich das Gericht seinen eigenen Begriff vom Sachmangel, der mit dem gesetzlichen Begriff nichts mehr zu tun hat.
Was ist passiert? Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein Möbeleinzelhandelsgeschäft. Sie verkaufte dieses Geschäft – d. h. alle Waren und Forderungen, das gesamte Inventar etc. – an die X-GmbH. Geschäftsführer der X-GmbH war der Beklagte. Der Beklagte unterschrieb zugunsten der Klägerin einen Wechsel über einen Teil der Kaufpreisforderung in Höhe von 350.000 Euro zzgl. Zinsen und Kosten. Dies diente als Sicherheit für die Kaufpreisforderung. Die X-GmbH geriet später in finanzielle Schwierigkeiten und musste Insolvenz anmelden, ohne den Kaufpreis an die Klägerin vollständig bezahlt zu haben. Die Klägerin verklagte daraufhin den Beklagten auf Zahlung der vollen Wechselsumme. Der Beklagte wehrte sich dagegen mit der Behauptung, der Warenbestand sei zum Teil älter gewesen als vereinbart: Die Klägerin habe zugesichert, der größte Teil der Waren sei nicht älter als ein Jahr; in Wirklichkeit weise der größte Teil der Waren jedoch sehr wohl ein höheres Alter auf.
Wie hat das Gericht entschieden? Das LG Köln gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten auf die volle Summe. Die Klägerin und die X-GmbH hätten keine Beschaffenheitsvereinbarung über das Alter der Ware getroffen. Die Klägerin habe nämlich nie für das Alter der Ware garantiert. Von einer Garantie hätte nur die Rede sein können, wenn die Klägerin zu verstehen gegeben hätte, daß sie unbedingt für das Alter des Warenbestandes einstehen wolle. Dafür sei aber aus den Erklärungen, welche die Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen abgegeben habe, nichts ersichtlich. Der Klägerin sei es bei der Zusage, der Warenbestand sei nur zu einem geringen Teil älter als ein Jahr, allein darum gegangen, ihren Warenbestand aufzuwerten. Dies sei im Rahmen von Vertragsverhandlungen üblich. Deshalb habe auch der Beklagte den Erklärungen der Klägerin keine weitergehende Bedeutung beilegen dürfen. Die Garantien seien im Kaufvertrag abschließend aufgelistet gewesen. Das Alter der Ware sei für deren Wert nicht erheblich gewesen, da es sich um zeitlose Ware gehandelt habe.
Warum ist das Urteil rechtlich fehlerhaft? Das Besondere an diesem Urteil ist, daß es sich um ein Fehlurteil handelt, obwohl es im Ergebnis richtig ist. Wie kann das sein? Ganz einfach: Jura ist ein bißchen wie Mathematik: Es kommt nicht nur darauf an, daß man das richtige Ergebnis erzielt, sondern auch darauf, daß man es richtig herleitet. Und in dieser Herleitung ist das Urteil rechtlich nicht haltbar:
Der Beklagte hat sich gegen die Forderung der Klägerin mit der Begründung gewehrt, die verkauften Waren seien mit einem sog. Sachmangel behaftet. Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das bedeutet umgekehrt: Wenn Käufer und Verkäufer sich darauf einigen, daß die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit haben soll, dann ist die Kaufsache mangelhaft, wenn sie diese Beschaffenheit nicht aufweist. Auf eben diese Behauptung hatte der Beklagte seine Gegenwehr gestützt: Er hatte ins Feld geführt, die Klägerin und die X-GmbH hätten sich darauf geeinigt, daß die Ware größtenteils nicht älter als ein Jahr sei.
Das LG Köln begeht in seiner Gedankenführung nun folgenden Fehler: Es will eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der X-GmbH im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über das Alter der Waren nur unter der Voraussetzung annehmen, daß die Klägerin für ihre Angaben zum Alter der Waren garantiert. Mit „Garantie“ meint das LG Köln die Erklärung des Verkäufers, ohne Wenn und Aber für das Alter der Möbel einstehen zu wollen; einen solchen Willen habe die Klägerin nicht bekundet. Das Gesetz kennt an anderen Stellen durchaus den Begriff der Garantie:
– Wenn der Verkäufer bestimmte Angaben zur Kaufsache macht und dafür garantiert, muß er sich selbst dann daran festhalten lassen, wenn – grob gesprochen – dem Käufer bereits auf den ersten Blick hätte eindeutig klar sein müssen, daß die Angaben nicht stimmen können: Selbst ein Mangel, der dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, löst alle diejenigen Rechte des Käufers aus, die das Gesetz an das Vorliegen des Mangels knüpft (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).
– Wenn der Verkäufer bestimmte Angaben zur Kaufsache macht und dafür garantiert, gelten für diese Angaben etwaige Gewährleistungsausschlüsse nicht (§ 444 BGB). Mit anderen Worten muß der Verkäufer, wenn diese Angaben nicht stimmen, dafür geradestehen und kann sich nicht mit der Begründung herausreden, Rechte des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache seien im Kaufvertrag ausgeschlossen worden.
– Wenn dem Käufer dadurch ein Schaden entsteht, daß die Kaufsache nicht so beschaffen ist, wie sie ihm garantiert wurde, muß der Verkäufer diesen Schaden ersetzen – auch wenn er gar nichts dafür kann, daß die Angaben, für die er garantiert hat, nicht stimmen. Anders als sonst üblich (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) trifft den Verkäufer die Schadensersatzpflicht also nicht bloß bei Verschulden, sondern ohne Wenn und Aber.
Das LG Köln hat den Begriff der „Garantie“ also völlig richtig beschrieben: Es geht bei der Garantie um eine Erklärung des Verkäufers, daß er für bestimmte Eigenschaften der Kaufsache ohne Wenn und Aber den Kopf hinhalten will. Aber der Haken ist: § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht mit keinem Wort davon, daß der Verkäufer für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache „garantieren“ muß. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB fordert also nur, daß Käufer und Verkäufer sich auf eine bestimmte Beschaffenheit einigen, nicht aber, daß der Verkäufer dafür ohne Wenn und Aber geradezustehen bereit ist. Und auch das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, ist nicht von einer solchen Garantie abhängig. Das LG Köln hat also in das Gesetz ein Erfordernis hineingelesen, das dort nicht geschrieben steht. Für § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt es, daß der Käufer erklärt, er lege auf eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache Wert, und der Verkäufer diese Erwartung des Käufers akzeptiert. Das LG Köln dokumentiert selbst in den Entscheidungsgründen, daß der Beklagte (als Geschäftsführer der X-GmbH) versucht habe, die Ware „abzuwerten“, indem er ein höheres Alter vermutet habe. Damit hat er gezeigt, daß er auf das Alter des Warenbestandes Wert legt. Indem die Klägerin daraufhin angab, die Waren seien größtenteils nicht älter als ein Jahr, akzeptierte sie dies. Damit war eine Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen, daß die Waren größtenteils nicht älter sein sollten als ein Jahr. Da dies – unstreitig! – nicht der Fall war, wies der Warenbestand, den die Klägerin an die X-GmbH verkauft hatte, einen Sachmangel auf. Das Urteil des LG Köln hätte also jedenfalls mit dieser Begründung nicht ergehen dürfen.
Das Urteil ist einzig und allein aus einem anderen Grund im Ergebnis richtig: Wenn die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet ist, kann der Käufer Rechte daraus herleiten. Käufer war aber nicht der Beklagte, sondern die X-GmbH. Das bedarf der Erläuterung; denn der Beklagte war selbst Geschäftsführer der X-GmbH. Man wird daher geneigt sein, sich zu fragen, ob es nicht egal sein kann, daß nicht der Geschäftsführer selbst die Möbel gekauft hat, sondern die X-GmbH. Die Antwort lautet: Nein, das ist nicht egal: Die GmbH hat eine sog. eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist also rechtlich gesehen jemand anders als ihre Gesellschafter und auch jemand anders als ihr Geschäftsführer. Wenn ein Kaufvertrag mit einer GmbH als Käuferin geschlossen wird, hat also die GmbH die betreffende Sache gekauft. Der Geschäftsführer ist selbst nicht Käufer. Das wirkt sich im hier gegebenen Fall ganz entscheidend aus: Die X-GmbH ist rechtlich gesehen jemand anders als der Beklagte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beklagte den Kaufvertrag mit der Klägerin für die GmbH verhandelt und abgeschlossen hat: Der Beklagte hat hier im Namen der X-GmbH und nicht im eigenen Namen gehandelt. Das bedeutet im Ergebnis: Allein die X-GmbH konnte aus der Tatsache, daß die Möbel älter waren als versprochen, Rechte für sich herleiten; der Beklagte selbst konnte dies hingegen nicht. Das gilt namentlich auch für die Minderung des Kaufpreises: Die X-GmbH hätte durchaus das Recht gehabt, die Minderung zu erklären (§§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1, 326 Abs. 5 BGB), d. h. zu erklären, daß sie für die Möbel wegen des höheren Alters weniger Geld bezahlen will. Allein schon die Erklärung hätte zu einer Herabsetzung des geschuldeten Kaufpreises geführt. Ohne eine solche Erklärung konnte es aber andererseits keine Herabsetzung des Kaufpreises geben: Der Kaufpreis mindert sich nicht von selbst, sondern erst dann, wenn der Käufer (und zwar er selbst, nicht irgend jemand anders) erklärt, daß er aus dem Mangel der Kaufsache diese Konsequenz ziehen will. Die X-GmbH als Käuferin hat aber nie die Minderung erklärt; insbesondere hat dies auch der später eingesetzte Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH nie getan. Der Beklagte hatte in dem Moment, da das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, als Geschäftsführer der X-GmbH nichts mehr zu sagen, konnte also auch nicht für die X-GmbH die Minderung erklären. Deshalb blieb es trotz des Mangels bei dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis.
Warum ist das Urteil ein krasses Fehlurteil? Die Begründung, mit der das LG Köln die Klage abgewiesen hat, ist nicht nur fehlerhaft – sie ist kraß fehlerhaft: Denn das LG Köln hat in § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Erfordernis hineingelesen, das dort weit und breit nicht zu finden ist: das Erfordernis einer Garantie. Eine Begründung für dieses Vorgehen hat das LG Köln nicht einmal versucht.
Wir haben gesehen, daß der Gesetzgeber den Begriff der Garantie gezielt an bestimmten Stellen einsetzt. Das muß einem Gericht, das über Mängelrechte des Käufers zu entscheiden hat, auch klar sein: Kaufrecht gehört bereits im Grundstudium zum absoluten Pflichtstoff. Niemand kann in Deutschland Richter werden, ohne sich intensiv mit den Vorschriften des Kaufrechts beschäftigt zu haben. Wenn das Gesetz in § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB den Begriff der Garantie nicht verwendet, darf man ihn dort auch nicht hineinlesen. Indem das LG Köln dies gleichwohl getan hat, hat es sich in einer eindeutig nicht mehr vertretbaren Weise über das Gesetz hinweggesetzt.
Das Urteil des LG Köln ist aber auch in seinen möglichen Folgen für die Praxis fatal. Würde nämlich die Lesart des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, die das LG Köln hier bevorzugt hat, Schule machen, würde mancher Käufer sehr bald böse Überraschungen erleben. Denn dann könnte sich jemand, der minderwertige Ware verkauft hat, immer darauf berufen, daß er keine „Garantie“ übernommen habe. Er könnte deshalb dem Käufer entgegenhalten, er habe nicht dafür einzustehen, daß die Kaufsache nicht so ist, wie er sie versprochen hat. Die Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer darüber, wie die Kaufsache beschaffen sein soll, wären also bald das Papier nicht mehr wert, auf dem sie geschrieben sind.
Wie ging es weiter? Das Urteil wurde vom Beklagten mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln im wesentlichen im Ergebnis. Es lieferte hierfür aber, anders als das LG Köln, eine durchweg überzeugende Begründung: Die Möbel waren wegen ihres höheren Alters mangelhaft, weil erstens ältere Ausstellungsstücke mehr Licht- und Gebrauchsspuren aufweisen als jüngere und weil zweitens Ware, die schon länger im Laden ausgestellt wird, von den Kunden als unattraktiv angesehen werden kann: Das sind dann die Ladenhüter, die keiner kauft. Das OLG Köln hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß die X-GmbH aus diesem Mangel keine Konsequenzen gezogen hatte; die X-GmbH hatte die Minderung nicht erklärt. Das konnte der Beklagte auch nicht anstelle der X-GmbH tun: Der Beklagte war nicht Käufer und konnte aus dem Mangel der Kaufsache an sich daher auch keine Rechte herleiten.
Man kann das beruhigende Fazit ziehen: Die Selbstreinigungskräfte der Justiz haben im vorliegenden Fall funktioniert!