Professor Dr. Martin Schwab
Kurzfristige Geldanlage mit langer Laufzeit! – Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 5. 10. 2009 – 19 U 2510/09
Ein privater Kapitalanleger begibt sich in die Geschäftsräume einer Bank, um sich wegen einer Geldanlage beraten zu lassen. Er wünscht ausdrücklich eine kurzfristige Anlage. Empfohlen wird ihm eine unbefristete Unternehmensanleihe, die so konstruiert ist, daß er sie selbst nach sieben Jahren nicht wieder ausbezahlt bekommen wird. Das OLG München findet das alles völlig in Ordnung!
Was ist passiert? Der Kläger ließ sich von einem Mitarbeiter der beklagten Bank wegen einer Geldanlage beraten. Er hatte 100.000 Euro übrig, für die er eine kurzfristige Anlage suchte; wie er diese Summe langfristig einsetzen wollte, wußte er damals noch nicht. Der Mitarbeiter der Bank empfahl ihm daraufhin ein Wertpapier, das im Bankjargon „Unternehmensanleihe“ oder auch „perpetual“ heißt und das folgende Eigenheiten aufweist:
(1) Die Einlagesumme wird dem Unternehmen zur Verfügung gestellt, welches das Papier herausgibt (sog. Emittent), und zwar unbefristet.
(2) Der Emittent – und nur er! – kann die Anleihe nach einer bestimmten Laufzeit, frühestens nach sieben Jahren, kündigen. Dagegen hat der Anleger, der diese Anleihe zeichnet, zu keinem Zeitpunkt das Recht, von sich aus die Auszahlung der Einlagesumme zu verlangen.
(3) Das Papier wird über die Börse gehandelt, kann also dort verkauft und auf diese Weise wieder zu Geld gemacht werden.
(4) Wenn der Emittent zahlungsunfähig wird, hat der Anleger erst dann eine Chance, sein Geld zurückzubekommen, wenn alle übrigen Gläubiger (also alle, denen der Emittent sonst noch etwas schuldet) mit ihren Forderungen zu 100% bedient worden sind. Da das bei einer Insolvenz praktisch nie passiert, bedeutet dies im praktischen Ergebnis: Wenn der Emittent pleite ist, ist die Einlage für den Anleger restlos verloren.
Der Anleger nahm diesen Ratschlag an und erwarb dieses Wertpapier im Mai 2006. Im Oktober 2007 stand es noch bei 98% des ursprünglichen Kurses. Der Verkaufskurs dieses Papiers fiel jedoch im Zuge der Finanzkrise dramatisch ab. Der Kläger verlangte nunmehr von der Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung, nämlich Rückzahlung der Einlagesumme und Ersatz der Verzinsung, die er erhalten hätte, wenn ihm eine geeignete Anlage empfohlen worden wäre.
Wie hat das Gericht entschieden? Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das OLG München begründete die Abweisung der Klage insbesondere mit folgenden Überlegungen:
(1) Der Kläger habe ausdrücklich eine kurzfristige Kapitalanlage gewünscht. Unter diesen Umständen, so heißt es im Urteil wörtlich, erscheine es „mindestens zweitrangig, ob die Restlaufzeit 7, 70 oder 700 Jahre betragen hat.“ Darauf habe die Bank im Beratungsgespräch nicht hinweisen müssen; denn bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit habe der Kläger die Anleihe ohnehin nicht halten wollen.
(2) Da der Kläger selbst den Wunsch nach einer kurzfristigen Geldanlage geäußert habe, wäre es an ihm gelegen, die Anleihe alsbald zu veräußern; immerhin sei der Kurs noch im Oktober 2007, also 1½ Jahre nach dem Kauf (und damit schon nicht mehr kurzfristig) bei 98% gestanden. Statt dessen habe der Kläger die Anleihe aber nicht veräußert. Er habe statt dessen auf steigende Kurse spekuliert und sich dadurch von den Absprachen, die er mit der Bank im Beratungsgespräch getroffen habe, eigenmächtig entfernt. Das Gericht spricht insoweit von einem „beratungswidrigen Gebrauch“ des Wertpapiers. Wenn nun der Kläger in dieser Weise spekuliere, müsse ihm klar sein, daß er dies auf eigenes Risiko tue: Da nun der Kurs des Papiers nicht gestiegen, sondern weiter gefallen sei, sei der Kläger für den Schaden, den er erlitten habe, ganz allein selbst verantwortlich – dies um so mehr, als ein Mitarbeiter der Bank ihm noch im Oktober 2007 geraten habe, die Anleihe zu verkaufen.
Das Berufungsverfahren, das zu diesem Urteil führte, hatte dabei den folgenden Verlauf genommen: Der Vorsitzende Richter hatte zunächst am 25. 5. 2009 einen rechtlichen Hinweis gegeben. Darin hatte es wörtlich folgendes festgehalten: „Andererseits fehlt jede Dokumentation über die Beratung. Das Papier ist für eine befristete Anlage m. E. nicht geeignet“. Der Vorsitzende Richter schlug einen Vergleich (also eine gütliche Einigung) vor: Die Bank sollte die Anleihe zurücknehmen und dem Kläger 72.000 Euro zahlen. In einem weiteren Gerichtsbeschluß vom 24. 9. 2009 hieß es dann plötzlich, daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe; es sei „nicht ersichtlich“, daß das Papier für die Belange des Klägers ungeeignet gewesen wäre. Dem Kläger werde daher „dringend angeraten“, auf das Angebot der Bank, die Anleihe für 4.000 Euro zurückzunehmen, einzugehen. Der Anwalt des Klägers befragte den Vorsitzenden Richter telefonisch nach den Gründen für diesen Sinneswandel und bekam nach seiner glaubhaften Darstellung zur Antwort, mehr als 4.000 Euro sei die Bank nicht bereit, dem Kläger zu zahlen.
Warum ist das Urteil rechtlich fehlerhaft? Das Urteil zeugt im Punkt (1) von bemerkenswerter bankwirtschaftlicher Unkenntnis und läßt außerdem im Punkt (2) die Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung und mit der einschlägigen Fachliteratur vermissen. Im einzelnen:
(1) Das Gericht hat es versäumt, zwischen „kurzfristigen“ Kapitalanlagen einerseits und „liquiden“ Kapitalanlagen andererseits zu unterscheiden.
(a) Wenn jemand eine „kurzfristige“ Kapitalanlage zeichnen möchte, darf die Bank ihm nur zu solchen Anlagen raten, die auch tatsächlich als „kurzfristig“ bezeichnet werden können. „Kurzfristig“ heißt: Die Anlage muß so beschaffen sein, daß der Anleger sich sein Geld innerhalb kurzer Zeit (maximal drei Monaten) wieder auszahlen lassen kann – und zwar vom Emittenten des betreffenden Wertpapiers, von demjenigen also, der das Wertpapier herausgegeben hat und bei dem der Anleger sein Geld vorher eingezahlt hat.
(b) Im hier gegebenen Fall wäre die Unternehmensanleihe also dann „kurzfristig“ gewesen, wenn das Unternehmen, dem der Kläger sein Geld zur Verfügung gestellt hat, auf Verlangen des Klägers verpflichtet gewesen wäre, dieses Geld wieder auszuzahlen. Genau das war aber nicht der Fall: Die Anleihe konnte frühestens nach sieben Jahren gekündigt werden – und das auch nicht vom Anleger (also vom Kläger) selbst, sondern nur von dem Unternehmen, in das der Kläger sein Geld eingezahlt hatte.
(c) Das Gericht hat gleichwohl gemeint, die Anlage, welche die Bank dem Kläger empfohlen habe, sei für den Kläger geeignet gewesen. Denn der Kläger habe die Anlage jederzeit verkaufen können. Hätte er dies getan, so hätte er das Geld, das er angelegt habe, auf diesem Weg wieder zurückbekommen. Mit dieser Begründung läßt sich jedoch eine Unternehmensanleihe nicht als „kurzfristige“ Kapitalanlage einordnen. Wenn der Kläger die Anleihe jederzeit verkaufen konnte, so bedeutete dies nur, daß die Kapitalanlage liquide war, nicht aber, daß es sich um eine kurzfristige Kapitalanlage handelte. Liquide ist eine Anlage so lange, als es einen Markt gibt, auf dem man sie verkaufen und auf diese Weise wieder zu seinem Geld kommen kann (sog. Sekundärmarkt). Die Anleihe, die der Kläger im hier gegebenen Fall gezeichnet hatte, war gewiß zum damaligen Zeitpunkt liquide. Aber sie war eben nicht schon deshalb auch kurzfristig und eignete sich daher auch nicht für die Bedürfnisse eines Kunden, der sein Geld kurzfristig anlegen wollte.
(d) Aus der Verwechslung von „kurzfristigen“ und „liquiden“ Kapitalanlagen hat nun das Gericht einen fatalen Fehlschluß gezogen: Es ist der Ansicht, der Kläger habe die Anleihe ohnehin nur kurzfristig halten wollen; daher sei es zweitrangig, ob die Laufzeit 7, 70 oder 700 Jahre betragen habe. Selbst wenn die Unternehmensanleihe also erst mit einer Frist von 700 (!) Jahren hätte gekündigt werden können, wäre das Gericht immer noch der Meinung gewesen, die Anleihe könne einem Kapitalanleger als „kurzfristige“ Anlage empfohlen werden. Diese Sichtweise ist eindeutig nicht haltbar.
(2) Kaum besser ist es um die Ansicht des Gerichts bestellt, der Kläger sei für den Schaden, den er erlitten habe, selbst verantwortlich. Zur Begründung bietet das Gericht das Argument an, der Kläger habe gesehen, daß die Kurse im Sinken begriffen waren, und hätte daher die Anleihe zur Vermeidung eines weiteren Kursverlustes verkaufen müssen, zumal ihm von der Bank ausdrücklich dazu geraten worden sei. Diese Meinung hätte das Gericht nicht vertreten dürfen, ohne sich zuvor wenigstens mit der gegenteiligen Ansicht in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur auseinanderzusetzen. Denn dort wird mit einleuchtenden Argumenten vorgetragen, daß der Kapitalanleger, der aufgrund einer fehlerhaften Beratung falsch investiert hat, nicht dafür sorgen muß, das Wertpapier, das er gekauft hat, wieder abzustoßen[1]:
(a) Wenn jemand falsch beraten wurde und aufgrund dieser Beratung ein bestimmtes (für ihn nicht geeignetes) Wertpapier gekauft hat, ist er meistens nicht der einzige. Wenn man nun von dem einzelnen Anleger verlangen würde, das unrentable Papier wieder zu verkaufen, müßte man das gleiche auch von jedem anderen Anleger erwarten. Wenn aber alle Anleger das betreffende Wertpapier zum Verkauf anböten, würde der Kurs dieses Papiers ins Bodenlose fallen. Der Schaden, den der einzelne Anleger infolge der fehlerhaften Beratung erleiden würde, wäre dann nicht geringer, sondern noch viel größer[2].
(b) Niemand kann vorhersagen, wie sich die Kurse zukünftig entwickeln werden; es kann jederzeit passieren, daß es wieder aufwärts geht. Der Anleger kann aber, wenn überhaupt, nur dann gehalten sein, das Papier wieder abzustoßen, wenn zu befürchten steht, daß der Kurs sich in Zukunft dauerhaft nach unten bewegen oder zumindest stagnieren wird. Wenn man also vom Anleger erwartet, das (für ihn nicht geeignete Wertpapier) zu verkaufen, verlangt man ihm ab, eine Prognose zu treffen: Man verlangt ihm ab, vorherzusehen, ob der Kurs des Papiers in Zukunft steigen oder fallen wird. Zu einer solchen Prognose wird der Anleger aber aus eigener Kraft kaum in der Lage sein[3 ]. Wäre er dazu in der Lage, so hätte er sich von vornherein niemals an eine Bank gewandt und um Beratung gebeten, sondern hätte sich gleich ohne jeden Ratschlag von außen am Kapitalmarkt Wertpapiere angeschafft. Mit anderen Worten: Wenn eine Bank ihren Kunden falsch beraten und dadurch in eine solch prekäre Situation gebracht hat, darf sie nicht von jenem Kunden erwarten, daß er diese Situation aus eigener Kraft meistern kann[4]. Es hätte schließlich auch der umgekehrte Fall eintreten können: Es hätte passieren können, daß der Kläger das Papier zu 98% veräußerte und der Kurs später gestiegen wäre. Dann hätte ihm die Bank gerade umgekehrt argumentiert: Dann hätte sie dem Kläger nämlich vorgeworfen, das Papier überhastet verkauft und dadurch den Schaden verstärkt zu haben.[5] Was der Kläger auch machte, ob er nun verkaufte oder nicht – es konnte alles nach hinten losgehen. Dann darf man ihm aber keinen Vorwurf daraus machen, daß er nicht verkauft hat.
(c) Nun hatte allerdings im hier gegebenen Fall die Bank dem Kläger ausdrücklich geraten, die perpetuals an der Börse zu verkaufen. Doch fragt sich, ob der Kunde, der einmal von der Bank falsch beraten wurde, ausgerechnet dieser Bank Vertrauen entgegenbringen muß, wenn sie ihm Ratschläge zur Schadensminderung erteilt. Man muß diese Frage verneinen. Denn der Bank geht es in dieser Situation nicht darum, den Vorteil des Kunden (hier: des Klägers) zu mehren, sondern nur darum, ihre eigene Schadensersatzpflicht abzuwenden, also gewissermaßen den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Aus diesem Grund führt es auch in die Irre, wenn das OLG München im hier gegebenen Fall dem Kläger vorwirft, er habe sich „beratungswidrig“ verhalten: Der „Rat“, die Wertpapiere zu verkaufen, war nicht das Ergebnis einer „Beratung“. Denn das Ziel einer (Anlage-)„Beratung“ besteht darin, die Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln und herauszufinden, welche Anlagestrategie diesen Bedürfnissen am besten gerecht wird. Im vorliegenden Fall war aber die Empfehlung der Bank an den Kläger, die Papiere zu verkaufen, gerade nicht von dem Ziel getragen, die Interessen ihres Kunden (nämlich des Klägers) optimal zu verwirklichen. Vielmehr ging es allein um die eigenen Interessen der Bank, die angesichts der Tatsache, daß sie den Kläger zuvor falsch beraten hatte, um Schadensbegrenzung bemüht war. Schon deshalb mußte der Kläger dieser Empfehlung der Bank kein Vertrauen entgegenbringen.
(d) Im übrigen hatte der Kläger auch keinen Anlaß, das perpetual mit Verlust zu verkaufen; denn er ging zu diesem Zeitpunkt immer noch davon aus, er werde nach 7 Jahren den eingelegten Betrag zu 100% von der Emittentin zurückbekommen. Die Bank hatte den Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, daß dies nicht der Fall ist. Insoweit hatte sie ihr eigenes Fehlverhalten nicht einmal ansatzweise korrigiert.
(e) Wenn jemand ein Wertpapier angeschafft hat, das für die eigenen Bedürfnisse ungeeignet ist, wird er es oft gar nicht guten Gewissens verkaufen können. Denn das Risiko ist groß, daß es für den, der es kauft, ebenfalls ungeeignet ist. Wenn man also den geschädigten Anleger für verpflichtet hält, das Wertpapier, das er als Folge einer falschen Beratung angeschafft hat, weiterzuverkaufen, zwingt man ihn, das wirtschaftliche Risiko, das mit dem Papier verbunden ist, weiterzugeben[6]. Dann hat zwar nicht mehr der falsch beratene Anleger, möglicherweise aber jemand anders den Ärger mit diesem Papier – das kann keine zufriedenstellende Lösung sein.
Über alle diese Überlegungen setzt sich das Gericht im hier gegebenen Fall hinweg, ohne überhaupt auch nur mit einem Wort hierauf einzugehen.
Warum ist das Urteil eine krasse Fehlentscheidung? Der Fall zeigt sehr anschaulich, wodurch sich ein „einfaches“ Fehlurteil von einer krassen Fehlentscheidung unterscheidet. Denn das Urteil des OLG München ist nicht schon deshalb ein krasses Fehlurteil, weil das Gericht dem Kläger vorgeworfen hat, er habe das Papier entgegen dem Ratschlag der Bank nicht zeitnah verkauft (sogleich 1.). Es ist aber deshalb ein krasses Fehlurteil, weil das Gericht eine eindeutig langfristige Anlage als kurzfristig angesehen hat (sodann 2.)
(1) Wie oben bereits ausführlich begründet wurde, kann die Ansicht des OLG München, der Kläger hätte den Rat der Bank befolgen und das perpetual wieder verkaufen sollen, in keiner Weise überzeugen. Und dennoch handelt es sich nicht um eine krasse Fehlentscheidung. Das Gericht vertritt hier eine Ansicht, die auch in der juristischen Fachliteratur vertreten wird[7], und versäumt es lediglich, sich mit den Gegenargumenten auseinanderzusetzen. Auch wenn die Urteilsbegründung viel zu wünschen übrig läßt – über die Rechtsansicht des Gerichts kann man im Ergebnis streiten.
(2) Wenn eine Bank einem Kunden, der eine „kurzfristige“ Anlage wünscht, ein Wertpapier empfiehlt, das, wenn überhaupt, erst nach mehreren Jahren ausgezahlt wird, handelt es sich um eine eindeutige Falschberatung. Und gerade die hier in Rede stehenden, ewig laufenden Unternehmensanleihen ( perpetuals) sind für einen kurzfristigen Anlagehorizont so eindeutig ungeeignet, daß der Schluß gerechtfertigt erscheint: Die Bank hat im vorliegenden Fall den Kläger schlicht um sein Geld betrogen. Es wäre in dieser Situation die Aufgabe des Gerichts gewesen, dies mit deutlichen Worten klarzustellen. Statt dessen läßt das Gericht es zu, daß die Bank die Früchte ihres unredlichen Verhaltens behalten darf. Noch merkwürdiger mutet das Verfahren an, das zu dem Urteil führte: Das Gericht hatte ursprünglich erkannt, daß der Kläger falsch beraten worden war, und hat sich ohne einleuchtenden Grund von dieser Einsicht wieder verabschiedet. Einen Vergleich über 4.000 Euro vorzuschlagen mit dem Argument, mehr sei die Bank nicht zu geben bereit, spricht der Funktion einer gütlichen Einigung Hohn: Wenn ein Prozeß durch eine solche Einigung beendet wird, dann heißt dies, daß beide Seiten Federn lassen müssen; das Gesetz spricht in § 779 BGB von „gegenseitigem Nachgeben“. Dann kann das Gericht nicht ernstlich einen Vergleich empfehlen, der eindeutig nur die Interessen der einen Seite (hier: der Bank) berücksichtigt, und dies auch noch mit der Begründung, die Bank sei zu weiteren Zugeständnissen nicht bereit. Aus diesen Gründen handelt es sich um eine krasse Fehlentscheidung: Hier ist im Namen des Volkes grobes Unrecht gesprochen worden.
ANONYMISIERTE ORIGNIALENTSCHEIDUNG DES OLG MÜNCHEN
[1] LG Münster BKR 2003, 762, 764; Münchener Kommentar BGB/Oetker, BGB, 5. Aufl. 2007, § 254 Rn. 104; Palandt/Grüneberg, BGB. 68. Aufl. 2009, § 254 Rn. 47; Rothenhöfer, WM 2003, 2032 ff.; Fleischer/Kalss, AG 2002, 329, 334 f.
[2] Fleischer/Kalss, AG 2002, 329, 335; Rothenhöfer, WM 2003, 2032, 2034.
[3] Fleischer/Kalss, AG 2002, 329, 335.
[4] Rothenhöfer, WM 2003, 2032, 2035.
[5] So die zutreffende Überlegung des LG Münster (BKR 2003, 762, 764) in einem vergleichbaren Fall.
[6] Fleischer/Kalss, AG 2002, 329, 335; Münchener Kommentar BGB/Oetker, BGB, 5. Aufl. 2007, § 254 Rn. 104.
[7] So hält Sittmann, NZG 1998, 490, 495 den falsch beratenen Anleger für verpflichtet, das Wertpapier wieder zu verkaufen, um den Schaden zu mindern.