Professor Dr. Martin Schwab

Tatsachen Klar, Richterin fordert trotzdem Beweis -AG Darmstadt, Urteil vom 4. 3. 2010 – 310 C 20/10

Ein Unfallgeschädigter verlangt von der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners Schadensersatz. Die Haftung der Versicherung ist dem Grunde nach unstreitig. Vor Gericht geht es nur noch um die Schadenshöhe. Das Gericht zieht aber, ohne daß die Schriftsätze der Anwälte Anlaß dazu geboten hätten, das Eigentum des Klägers an dem beschädigten Fahrzeug in Zweifel und weist die Klage ab. Damit setzt es sich über elementare Prinzipien des deutschen Zivilprozeßrechts hinweg.

Was ist passiert? Jemand war bei einem fremdverschuldeten Unfall zu Schaden gekommen. Er verlangte von der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners Schadensersatz. Die Versicherung erkannte ihre Haftung an und ersetzte den Schaden. Sie weigerte sich aber, in vollem Umfang für den Mietwagen aufzukommen, den sich der Geschädigte während der Reparaturzeit genommen hatte; sie erstattete daher die Kosten für diesen Mietwagen nur teilweise. Sie war der Meinung, der Geschädigte habe sich nicht ausreichend Mühe gegeben, um die Kosten für den Mietwagen gering zu halten. Der Geschädigte verklagte daraufhin die Haftpflichtversicherung und verlangte, diese möge auch die restlichen Mietwagenkosten, d. h. den von ihr noch nicht bezahlten Teil der Rechnung des Mietwagenunternehmens begleichen. In den Schriftsätzen, die zwischen den Anwälten beider Seiten gewechselt wurden, ging es ausschließlich darum, ob der Geschädigte (= Kläger) den Mietwagen zu einem überteuerten Preis gemietet hatte.

Das Gericht erteilte nach Eingang der Klage zunächst einen Hinweis an den Kläger, er möge „substantiierter“ zur „Aktivlegitimation“ vortragen. Damit ist gemeint, daß der Kläger angeblich nicht dargelegt habe, warum der Schadensersatz, den er begehrte, gerade ihm zustand. Das Gericht erteilte indes ebenso einen Hinweis an die Versicherung (= Beklagte), es gehe davon aus, daß „sich die Parteien über die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach[1] einig sind, man sich also nur über die Höher[2] der Mietwagenkosten streitet“. Der Anwalt des Klägers erwiderte auf den ihm erteilten Hinweis, er habe in der Klageschrift deutlich genug herausgestrichen, daß der Kläger den Schadensersatz „als Eigentümer“ geltend mache. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, was er dazu noch weiter vortragen solle.

Wie hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab. Dabei setzte es sich gar nicht erst mit der Frage auseinander, ob der Mietwagen tatsächlich zu teuer war oder nicht. Vielmehr verwies es auf den Hinweis, den es dem Anwalt des Klägers vorher gegeben hatte: Dort sei der Kläger ausdrücklich aufgefordert worden, Näheres zu der Frage auszuführen, ob das beschädigte Fahrzeug ihm gehört habe oder ob er in anderer Weise zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt gewesen sei. Denn nur wenn das der Fall sei, könne der Kläger Schadensersatz verlangen. Es könne immerhin sein, daß der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug erst später – also nach dem Unfall, insbesondere nach der Reparatur und nachdem er den Mietwagen genommen habe – von jemand anders erworben habe. Der Kläger habe daraufhin keine weiteren Ausführungen gemacht. Das Gericht könne in dieser Situation nicht davon ausgehen, daß der Kläger schon damals, als der Unfall passierte und der Wagen repariert werden mußte, Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Deshalb dürfe es dem Kläger einen Ersatz des Schadens, wie hoch dieser auch immer sei, nicht zusprechen: Es sei nicht auszuschließen, daß dieser Schadensersatz in Wahrheit einer ganz anderen Person zustehe.

Warum ist das Urteil rechtlich fehlerhaft? Um das Urteil rechtlich zu würdigen, müssen wir uns einen wichtigen Grundsatz vor Augen führen, von dem der Zivilprozeß nach deutschem Recht beherrscht wird: den sogenannten Beibringungsgrundsatz. Dieser besagt, daß das Gericht nicht von sich aus ermittelt, was im einzelnen passiert ist. Das Gericht legt nur diejenigen Tatsachen zugrunde, die von den Parteien vorgetragen werden. Das bedeutet namentlich, daß das Gericht seiner Entscheidung in jedem Fall jene Tatsachen zugrunde legen muß, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Ihren Niederschlag im Gesetz findet diese Vorgabe in § 138 Abs. 3 ZPO: Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten, sind als zugestanden anzusehen. Dafür bildet der hier gegebene Fall ein sehr anschauliches Beispiel: Der Kläger hatte behauptet, er sei Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs. Die beklagte Versicherung hatte dies nicht in Zweifel gezogen. Das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug war daher unstreitig. Das Gericht hätte daher hierzu gar keine Fragen mehr stellen dürfen. Wenn aber das Eigentum des Klägers unstreitig war, folgte zwingend, daß der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung dieses PKW dem Kläger und sonst niemandem zustand. Dies hätte in diesem Prozeß nicht mehr hinterfragt werden dürfen.

Nun ist es in der Tat theoretisch möglich, daß der Unfallwagen erst später in das Eigentum des Klägers gelangt ist. Aber der Kläger hatte bereits zuvor vorgetragen, er habe seinerzeit für „seinen“ beschädigten PKW ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Er hatte also vorgetragen, bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Mietwagens Eigentümer gewesen zu sein. Viel wichtiger ist aber, daß das Gericht selbst in seinem Hinweisbeschluß die Einschätzung geäußert hatte, daß sich offenbar die Parteien über die Haftung der Versicherung dem Grunde nach einig seien und es nur noch um die Mietwagenkosten gehe. Wenn sich die Parteien über die Haftung dem Grunde nach einig waren, bedeutet dies: Die beklagte Versicherung stellte nicht in Abrede, daß der Kläger überhaupt etwas von ihr verlangen konnte. Sie hatte sogar vor Prozeßbeginn schon Zahlungen an den Kläger geleistet. Es war also offenbar sowohl dem Kläger als auch der beklagten Versicherung als auch dem Gericht selbst klar, daß die Versicherung den Schaden des Klägers ersetzen mußte, und man stritt sich nur noch darum, ob Mietwagenkosten in der verlangten Höhe zum ersatzfähigen Schaden gehörten. Vor diesem Hintergrund war der gleichzeitige Hinweis an den Kläger, er möge substantiierter zur Aktivlegitimation vortragen, widersprüchlich.

Warum ist das Urteil eine krasse Fehlentscheidung? Der Beibringungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien des Zivilprozesses. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sollen die Parteien frei entscheiden dürfen, worüber sie sich streiten wollen. Dazu gehört auch, daß sie frei entscheiden dürfen, ob sie die Behauptungen der jeweiligen Gegenseite in Zweifel ziehen wollen. Das Gericht hat sich hier eklatant über diesen elementaren Grundsatz – und namentlich über § 138 Abs. 3 ZPO – hinweggesetzt. Mit der – aus diesem Grunde nicht haltbaren – Begründung, der Kläger habe seine Anspruchsberechtigung nicht dargelegt, hat das Gericht dem Kläger die Chance verwehrt, mit seinem eigentlichen Ziel überhaupt angehört zu werden: Um die Frage, ob der Kläger einen Mietwagen zu diesem Preis in Anspruch nehmen durfte, ging es in dem Rechtsstreit nicht mehr. Insoweit liegt auch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor.

Wie ging es weiter? Die Streitsumme war so niedrig, daß gegen das Urteil keine Berufung und erst recht keine Revision eingelegt werden konnte. Der Kläger machte aber von der Möglichkeit Gebrauch, die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Hilfe einer sog. Anhörungsrüge geltend zu machen (§ 321a ZPO). Allerdings entscheidet über diese Rüge das Gericht, das auch die Ausgangsentscheidung erlassen hat. Das Gericht wies die Rüge zurück und hielt an seinem Standpunkt fest, der Kläger habe seine Anspruchsberechtigung nicht ausreichend dargelegt. In dem gesamten Rechtsstreit fällt auf, daß sowohl der Anwalt des Klägers als auch das Gericht sich zu sehr persönlichen Äußerungen haben hinreißen lassen – der Anwalt des Klägers bereits ansatzweise in seinem Schriftsatz, in dem er auf den richterlichen Hinweis reagierte, sowie vor allem in dem Schriftsatz, mit dem er die Anhörungsrüge erhob; das Gericht bereits ansatzweise in seinem Urteil sowie besonders in dem Beschluß, in dem es die Anhörungsrüge zurückwies. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die hier vorgelegte Kommentierung des Urteils nicht als Parteinahme in der persönlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gericht und dem Anwalt des Klägers mißverstanden werden darf. Entscheidend ist allein, daß das Gericht grob fehlerhaft verfahren ist. Ob der Anwalt des Klägers die Eskalation hätte vermeiden können (etwa, indem er auf den Hinweis des Gerichts einfach den Kfz-Brief des Klägers vorlegte), soll hier nicht weiter diskutiert werden.

ENTSCHEIDUNG DES AG  DARMSTADT IM ORIGINAL


[1] Hervorhebung im Original.

[2] Richtig: Höhe.

7 Reaktionen zu “Tatsachen Klar, Richterin fordert trotzdem Beweis -AG Darmstadt, Urteil vom 4. 3. 2010 – 310 C 20/10”

  • Rasmus
    Am 13. Mai 2011 um 13:57 Uhr

Zudem hat das Gericht auch §1006 Abs. 1 BGB übersehen, wenn es für die Aktivlegitimation/Schlüssigkeit über die Darlegung des bloßen Besitzes hinaus die Darlegung von Besitzrecht oder Eigentum fordert.

Angesichts der weiteren geschilderten Umstände scheint es sich um eine dem Forensiker vertraute Fallkonstellation zu handeln. Anwalt und Richter mögen einander nicht, eine Sache ist nicht berufungsfähig und der Richter will dem Anwalt mal ohne Rücksicht auf Verluste und Parteien zeigen, wer „der Chef“ ist und dass ihm keiner was kann. Dummerweise dokumentiert der Richter damit allerdings nur, dass er von der Persönlichkeit und/oder seinen Rechtskenntnissen her für seinen Job nicht geeignet ist.

  • malnachgefragt
    Am 8. Juni 2011 um 11:22 Uhr

@Rasmus: Ihr Beitrag ist leider, was die Subsumtion unter 1006 betrifft, falsch.

– der Besitz gibt nur die Vermutung des Eigentumserwerbs (der eben auch nach dem Unfall erfolgt sein kann) und nicht des bestehenden Eigentums, das ist ganz hM.

– Außerdem : Ein Fahrzeug führen kann auch ein Besitzdiener oder ein Fremdbesitzer. Es müsste also Eigenbesitz dargelegt worden sein. Dafür ist nichts ersichtlich.

Vermutlich muss der Klägervertreter seine Haftpflichtversicherung einschalten, wenn er trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts nur zurückpampt, statt den recht schlichten Satz: „Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls und bis zum Ende der Anmietung des Ersatzfahrzeuges Eigentümer“ zu schreiben.
Zumal dann, wenn er weiß, daß kein Rechtsmittel gegeben ist. Und nein, mit solchen Anwälten, die aus Prinzip meinen, zu Lasten des Mandanten einen Streit mit dem Gericht ausfechten zu müssen, und hinterher „Skandalurteil“ jammern, habe ich kein Mitleid, auch wenn die von der Amtsrichterin geforderte Präzision an Sachvortrag übertrieben ist. Auch der Anwalt hat damit seine Nichteignung, dem Mandanteninteresse zu dienen, belegt.

  • Rasmus
    Am 10. Juni 2011 um 13:26 Uhr

@ malnachgefragt

Vielleicht können wir uns darauf verständigen, dass meine Subsumtion zumindest vertretbar ist? Der Kläger hatte dem Urteil nach vorgetragen, dass er das Fahreug „einst“, also vor dem Unfall gefahren habe, was man durchaus als tatsächliche Sachherrschaft ansehen kann. Eigenbesitz wird regelmäßig vermutet, bloße Besitzdienerschaft muss der Gegner darlegen. Das gleiche gilt für einen späteren Eigentumsverlust.
Die Frage, in wie weit der Anwalt Mitleid verdient, sollte ja ausgeklammert bleiben. Und um Anwälte geht es hier ja zu recht nicht. Anwälte kann man sich aussuchen, Richter nicht, aber sie vertreten uns alle trotzdem („Im Namen des Volkes“) und deshalb dürfen wir von ihnen erwarten, dass sie sich von Animositäten, Provokationen oder Begriffstutzigkeiten von Parteien und deren Vertretern nicht beeinflussen lassen. Ich verstehe den Zivilprozess als Kommunikationsprozess für dessen Optimierung der Richter verantwortlich ist (§139 ZPO), der deshalb aus dem, was die Parteien sagen, auch herausarbeiten muss, was sie meinen um Missverständnisse und ein „aneinander vorbeireden“ von Parteien und Gericht zu vermeiden. Und hier hat das Gericht neben dem von Prof. Schwab gerügten Verstoß ein weiteres grobes Foul begangen. Es hat „die Aktivlegitimation“ in Frage gestellt, aber nicht offengelegt, wo es konkret die Unklarheit des Vortrags sah. Der Anwalt hat seinen Vortrag wiederholt, um einen erläuternden Hinweis gebeten und so eingeräumt, dass er nicht erkennen könne, welche Bedenken das Gericht habe. Und genau hier bricht das Gericht die Kommunikation ab, in dem es unterstellt, dass der Anwalt weiß oder wissen müsse, was sich das Gericht konkret gedacht habe, aber nicht gesagt hat. Und wenn der Anwalt zu dumm sei, habe der Mandant eben Pech. Klappe zu, Affe tot.

Aber um doch noch mal auf den Anwalt zurückzukommen: Wie hätte er ohne Hinweis darauf kommen sollen, welche „Verschwörungstheorien“ und Rechtsansichten dem Hinweis des Gerichts zu Grunde lagen?

  • Marius Rätz
    Am 5. Juli 2011 um 17:36 Uhr

Skandalös. Eine krasse Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes.

Man muss sich die entscheidende Passage des Urteils auf der Zunge zergehen lassen:
Den Vortrag „als Eigentümer Schadensersatz geltend zu machen machen“ so zu verstehen, als sei damit nicht schlüssig vorgetragen, auch im Zeitpunkt der schädigenden Handlung Eigentümer gewesen zu sein – denn man könnte ja auch lediglich rechtsirrig (!) gemeint haben, als späterer Eigentümer zum Schadensersatz berechtigt zu sein – große Güte!

Umso bedenklicher, dass trotz eines solchen krassen Rechtsbruches eine Strafbarkeit nach § 339 StGB – in der Auslegung, die der BGH dem Tatbestand gibt – fraglich ist.

  • JA JM
    Am 10. August 2011 um 21:43 Uhr

@ malnachgefragt:

So falsch liegt Rasmus keineswegs:

Ist der Kläger unstreitig Besitzer und Halter des PKWs, kommt ihm die Vermutung des § 1006 BGB zu Gute, vgl. z.B. BGH IX ZR 55/ 02 vom 16.10.2003:

… wird der Besitzer des Kraftfahrzeugs als Eigentümer auch des Kfz-Briefes vermutet (Staudinger/ Gursky, a.a.O. Rn. 2; Schlechtriem NJW 1970, 2088, 2091 f).

sowie OLG Saarbrücken 4 U 318/06 vom 19.12.2006:

Ist jemand zum Zeitpunkt der Beschädigung eines Fahrzeugs dessen Besitzer, so hat er auf Grund der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sein Eigentum bewiesen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, die Vermutung gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Dieser ist nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Lebenssachverhalts und Einbeziehung des Ergebnisses einer eventuellen Beweisaufnahme zu führen.

Die verschiedenen Arten des Besitzes sind in der Entscheidung – soweit ersichtlich – nicht thematisiert worden.

  • Martin
    Am 4. Oktober 2011 um 08:44 Uhr

@Rasmus, @malnachgefragt
auf jeden Fall ist die Annahme des Eigenbesitzes und damit die Eigentumsvermutung gängige Rechtspraxis. Also genau Rasmus Ansicht.
Welcher Lehre auch immer gefolgt würde: Nichtbestreiten führt zu vermutetem Eigentum.

  • A.E.
    Am 22. November 2014 um 17:24 Uhr

Es mag sein, dass man durch konsequentes Erbsenzählen begründen kann, warum die Klage nicht substantiiert war. Dem Geist der ZPO entspicht dies ebensowenig wie dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens.

In jedem „normalen“ Prozess hätte kein Hahn danach gekräht, ob genau der Satz vorgetragen wurde, den das Gericht zur Aktivlegitimation insgeheim verlangte. Das Gericht hat auf sachdienliche Erklärungen der Parteien hinzuwirken, und wenn besonders hohe Anforderungen gestellt werden, muss eben auch konkret nachgefragt werden.

Stattdessen die Klage mit einem „Ätsch, Du hast das magische Wort nicht gesagt“ abzuweisen, ist nicht nur boshaft, sondern auch kindisch. Man hat hier eher das Märchen vom Rumpelstilzchen vor Augen als einen Richter, der den Staat vertritt.

Rein rechtlich ist das Urteil natürlich auch falsch. Die Parteien können Tatsachen durchaus auch schlüssig vortragen, in dem sie als Ausgangspunkt beiderseits eine Stufe der rechtlichen Prüfung zu Grunde legen, die auf den Umfang der vorzutragenden Tatsachen Einfluss hat. Gehen beide davon aus, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, gehören zur Substantiierung schon rein technisch die hierfür ausschlaggebenden Tatsachen nicht mehr.

Mit der Begründung aus dem Urteil könnte man auch eine kaufrechtliche Klage als unsubstantiiert abweisen, in der nicht ausdrücklich dargelegt ist, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits unbeschränkt geschäftsfähig war.